Satzung

SATZUNG
des
Sportverein Grün – Weiß Wernesgrün e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck

  1. Der im  Juli 1990 gegründete Sportverein führt den Namen: „ Sportverein Grün – Weiß Wernesgrün e.V. “. Der Verein hat einen Sitz in Wernesgrün. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Auerbach eingetragen.
  2. Der gegründete Verein wird als Fortführung der 1948 gegründeten Sportgemeinschaft „ Empor Wernesgrün“ betrachtet.
  3. Der SV Grün- Weiß Wernesgrün e.V.  verfolgt ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Einnahmen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.   
  4. Die Farben des Vereins sind grün – weiß.

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 3

Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

    1. wegen erheblicher Nichterfüllung Satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen Verhaltens,
    4. wegen unehrenhafter Handlung

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 4

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, welche gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
        

  1. Verweis
  2. beschädigt ein Mitglied Vereinseigentum grob fahrlässig, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, Schadenersatz von dem Mitglied zu fordern.
  3. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

§ 5

Beiträge

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

§6

Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendeten 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr an zu. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Mitarbeiterkreis
  3. der Vorstand

 

 

§8

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,

wenn es,

    1. der Vorstand beschließt oder
    2. ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form eines öffentlichen Aushanges und durch Einladung. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung, der Einberufung  und dem Termin, muss eine Frist von mind. 14 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
  2. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:

    1. Bericht des Vorstandes
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen  Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 9

Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
  2. als geschäftsführender Vorstand - PRÄSIDIUM bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanzverwallter, dem Geschäftsführer und dem Sport- u. Jugendwart.
  3. als Gesamtvorstand:

sich zusammensetzend aus dem Präsidium und dem Vereinsbeirat bestehend aus den Leitern der Abteilungen:
 
                      Fußball gesamt,
                      Jugendfußball,
                      Seniorenfußball,
                      Kegeln,
                      Organisation, Werbung, Presse
                      dem Ehrenratvorsitzenden, dem Hauptkassierer,
                      Protokollführer

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Interesse des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
  2. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesen ist. Bei Ausschalten eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  3. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
    1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,
    2. die Bewilligung von Ausgaben,
    3. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
  4. Das Präsidium ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.  Es erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des Präsidiums laufend zu informieren.
  5. Die Mitglieder des Präsidiums, haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

 

 

§10

Abteilungen

  1. für die einzelnen Sportbereiche werden Abteilungen gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen: (siehe Organisationsplan)
  2. Die Sitzungen der Abteilungen erfolgen nach Bedarf und werden durch denjenigen Abteilungsleiter einberufen.
  3. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtig, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Finanzverwalter geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

§11

Ausschüsse

  1. Zur Unterstützung der Abteilungen können Ausschüsse gebildet werden. Der Ausschuss besteht aus einem Ausschussvorsitzenden mit Sitz und Stimm in den jeweiligen Abteilungen und den Beisitzern.
  2. Die Ausschüsse tagen nach Bedarf unter Leitung des Vorsitzenden.
  3. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

 

§12

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Kopie des Protokolls der Abteilung ist dem Geschäftsführer zuzuleiten.

 

§13

Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

§14

Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzverwalters.

 

§15

Zusammenschluss mit einem anderen Verein

  1. Der Zusammenschluss mit einem anderen oder mehreren Vereinen kann nur in einer außerordentlichen  Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf die Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „ Zusammenschluss mit einem Verein“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

      3.Über einen Zusammenschluss entscheiden Zweidrittel der anwesenden Mitgliedern.

 

 

§16

Auflösung des Vereins.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Wenn bei der ersten Einberufung nicht 50% der stimmberechtigten Mitglieder erscheinen, ist eine zweite Versammlung entsprechend §8 einzuberufen, welche mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Wernesgrün, den 6.7.1990

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergänzung der Satzung des SV Grün- Weiß Wernesgrün

Name                             Sitz                             Zweck

 

      zu  3. )     muss es heißen:    etwaige Einnahmen statt etwaige Gewinne

zu  4.  )   Der  SV Grün – Weiß  Wernesgrün  e.v.  verfolgt ausschließlich
               Und  unmittelbar gemeinnützige  Zwecke  im Sinne des Abschnitts
               „Steuerbegünstigte  Zwecke“  der Abgabenordnung.

 

Erwerb  der Mitgliedschaft

 

zu 3.)  Ein abgelehnter Bewerber um  die Mitgliedschaft hat inner –
            Halb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlußes
            Das Recht,  die nächste Mitgliederversammlung anzurufen,
            diese entscheidet endgültig.

 

Verlust  der Mitgliedschaft

 

     zu 4. )   Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats
                  nach Bekanntgabe des Ausschusses  ( unzustellbare Post –
                  sendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß
                  an die zuletzt bekannte Adresse versand worden ist) die
                  Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung  anzurufen,
                  diese entscheidet endgültig  über die Mitgliedschaft.

 

    zu  5. )  Das ausgeschiedene oder ausgeschossene Mitglied hat
                 keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
 
    Beiträge

    zu  3. )    Das Geschäftsjahr entspricht dem  Kalenderjahr.

   Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung
   Der geänderten  Satzung anzuzeigen.